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Stimmungsbild

Fremdenverkehrsverein
Bischofsgrün e.V.
Kirchenring 4
D-95493 Bischofsgrün

SATZUNG
FREMDENVERKEHRSVEREINS BISCHOFSGRÜN e.V.
A. Name, Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen "Fremdenverkehrsverein Bischofsgrün e.V." Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz Bischofsgrün.

B. Zweck des Vereins

§ 2

Zweck des Vereins ist es, unmittelbar und ausschließlich Maßnahmen zu fördern, die der Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurwesens in Bischofsgrün und im Fichtelgebirge dienen können. Dem Verein obliegt die Vertretung der Gesamtinteressen seiner Mitglieder (Privatvermieter, Hotel- und Gaststättenbetriebe, Einzelhandel und Handwerksbetriebe) gegenüber der Gemeinde Bischofsgrün sowie der Kurverwaltung Bischofsgrün, der Tourist Information Fichtelgebirge, dem Landkreis Bayreuth und sonstigen Körperschaften, die sich auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Fichtelgebirge und im Ort Bischofsgrün betätigen.

§ 3

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.
Ebensowenig darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

C. Mitgliedschaft

§ 4

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden, Körperschaften und Vereine werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurses oder durch Ausschluß.

(3) Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Der Ausschluß wird durch Beschluß des Vorstandes. nach Anhörung des Ausschusses verhängt, wenn sich ein Mitglied schwere Verstöße gegen die Vereinspflichten zuschulden kommen läßt oder mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im
Rückstand ist.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Vereins-versammlung teilzunehmen und sich der Werbung und sonstigen Unterstützungen des Vereins zu bedienen. Sie sollen bei der Werbearbeit gleichmäßig beteiligt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge fristgemäß zu entrichten, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Beitrag wird aufgrund der von der Mitglieder-versammlung beschlossenen Beitragsordnung in Rechnung gestellt. Der Beitrag wird jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres in Rechnung gestellt. Er ist innerhalb von 4 Wochen zur Zahlung fällig.

E. Organe des Vereins

§ 6
[Organe]

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
gemäß § 32 BGB

§ 7
[Gesetzlicher Vorstand]

Der erste Vorsitzende sowie seine drei Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8
[Gesamtvorstand]

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) 3 Stellvertretern
c) dem Schriftführer und
d) dem Schatzmeister

(2) Die Vorstandsmitglieder werden, soweit dies die Satzung nicht anders bestimmt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Vorstandsschaft bleibt jedoch nach Ablauf der Amtsdauer solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wahl kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und zu vollziehen. Es obliegt ihm die Aufstellung des Haushaltsplanes nach Anhörung des Beirates, die Rechnungslegung in der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.

(4) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des ersten Vorsitzenden; falls dieser verhindert ist, einer seiner Stellvertreter. Er muß berufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(6) Der Beirat des Vorstandes soll sich wenn möglich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, des Einzelhandels, und aus Vertretern von Vereinen, die den Fremdenverkehr und das Kurwesen unterstützen sowie aus ansässigen Anbietern von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben zusammensetzen.

§ 9
[Mitgliederversammlung]

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden alljährlich spätestens bis 30. April einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragen.

(2) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliedern beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, üben ihr Stimmrecht durch einen zur Stimmabgabe bevollmächtigten Vertreter aus, der vor der Abstimmung seine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, ausgenommen bei Abstimmungen nach § 14 (Auflösung und Satzungsänderungen des Vereins)

(4) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10
[Zuständigkeit der Mitgliederversammlung]

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über:
a) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
b) Wahl der Vorstandschaft
c) Wahl des Beirates
d) die Beitragsordnung
e) Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft und einzelner ihrer Mitglieder.
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Maßnahmen und Richtlinien für die zur Erfüllung des Vereinszwecks zu entfaltende Tätigkeit.
h) Genehmigung des Jahres- und Rechnungsberichtes.

(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht und Rechnungsbericht
b) Neuwahl der Vorstandschaft (alle drei Jahre)
c) Neuwahl des Beirates (alle drei Jahre)
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Haushaltsplan und Ziele für das neue Geschäftsjahr
f) Entscheidungen über Anträge, die mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen.

§ 11
[Beirat]

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Beirat hat eine beratende und unterstützende Tätigkeit. Der Vorstand kann den Beirat zu Erfüllung von Vereinszwecken einsetzen. Der Beirat kann je nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden.

G. Zusammenschluß mit
verwandten Organisationen

§ 12

Der Verein kann sich, unter Aufrechterhaltung seiner Selbständigkeit, zur Erreichung gemeinsamer Zwecke mit verwandten Organisationen zusammenschließen.

I. Geschäftsjahr

§ 13

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

K. Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins

§ 14

(1) Änderung dieser Satzung und Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen oder vertretenen Vereinsmitgliedern. Über die Auflösung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Bischofsgrün zur Verwendung für die Förderung des Fremdenverkehrs zu.

Neufassung der Satzung vom 09.04.1999